Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeines – Geltungsbereich Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

1. Art und Umfang der Leistung

Die Firma Munditia-Service e.K. verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die Firma Munditia-Service e.K. Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen als vereinbart:

  1. Allgemein: Schaufenster, Fenster, Räume etc. müssen vor Beginn der Reinigung ausgeräumt bzw. frei zugänglich sein. Bei Fensterreinigungen sind die Fenstersimse vom Auftraggeber abzuräumen und freier Zugang zu den Fenstern zu gewähren. Aus- bzw. Abräumarbeiten erfolgen ohne jegliche Gewährleistung für Folge-/Schäden und werden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet.
  2. Glas-, Rahmen-, Fassadenreinigung: Mehrleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus (z.B. nach Maurer- und Malerarbeiten, entfernen von Aufklebern usw.) werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Ferner gilt 3d.
  3. Baureinigung: Die Baustelle wird nach Beendigung der Bauarbeiten besenrein übernommen. a) Die Baureinigung wird einmalig durchgeführt. Verschmutzungen nach Durchführung der Reinigung (z.B. durch andere Handwerker) werden gesondert auf Regie gereinigt. b) Das Entfernen und Entsorgen von Bauschutt, Kartonagen etc. wird gesondert nach Aufwand berechnet. c) Übermäßige Verschmutzungen durch Maler-, Maurer-, Fliesenlegerarbeiten und anderer sowie Mehrleistungen über die vereinbarten tatsächlichen Leistungen hinaus, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten nach Aufwand abgerechnet. d) Übermäßige Verschmutzungen (speziell bei Glasflächen sowie eloxierten oder lackierten Oberflächen) wie Mörtel- und Kleberückstände, Farbreste etc., deren Entfernung das Werkstück beschädigen, werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten entfernt. Diese Reinigungen erfolgen unter Ausschluss der Gewährleistung und können eine Berechnung des Mehraufwandes nach sich ziehen.
  4. Teppichreinigung: Mehrleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus (z.B. Entfernen von vor der Reinigung nicht erkennbaren Flecken), werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Flecken bzw. optische Unregelmäßigkeiten, die sich auf Verfärbungen, Abnutzungen der Faser etc. begründen, sind kein Reklamationsgrund und berechtigen zu keiner Rechnungskürzung.

2. Reinigungspersonal

Die Firma Munditia-Service e.K. stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt die Firma Munditia-Service e.K.. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Firma Munditia-Service e.K. überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma Munditia-Service e.K. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma Munditia-Service e.K. eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

3. Reinigungsmittel und Geräte

Die Firma Munditia-Service e.K. stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen - mit Ausnahme für Toiletten - nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

4. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Personal der Firma Munditia-Service e.K. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Firma Munditia-Service e.K. sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

5.Gewährleistung/Auftrageserfüllung

Die Werkleistungen der Firma Munditia-Service e.K. gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB der Firma Munditia-Service e.K. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauend-, Flugzeugreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Firma Munditia-Service e.K.. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die Firma Munditia-Service e.K. zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Firma Munditia-Service e.K. weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

5.1. Einhaltung von Vorschriften

  1. Der Auftraggeber kommt seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Anbringung der von dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft geforderten Sicherheitseinrichtungen, die für die Arbeiten an und in Gebäuden erforderlich sind, nach. Dies betrifft auch erforderliche Nachrüstungen. Er sorgt dafür, dass für die Nutzung/Begehung der Räume bzw. des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen erfüllt sind.
  2. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Munditia-Service e.K. Unterliegen den für den Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.

6. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert der Munditia-Service e.K. zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet die Munditia-Service e.K. bei einem Verlust dieses Schlüssels, den sie zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma Munditia-Service e.K. herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma Munditia-Service e.K. im Rahmen der Ziffer 11.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

Die Firma Munditia-Service e.K. ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

8. Unterbrechung der Reinigung

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma Munditia-Service e.K. den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma Munditia-Service e.K. verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Nichtzahlung des Entgeltes

Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma Munditia-Service e.K. nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die Firma Munditia-Service e.K. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Firma Munditia-Service e.K. bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Firma Munditia-Service e.K. durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma Munditia-Service e.K. wird der Vertrag nicht berührt.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet die Firma Munditia-Service e.K. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma Munditia-Service e.K. dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet die Firma Munditia-Service e.K. auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt der Firma Munditia-Service e.K. ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:

€ 5.000.000.- für Personenschäden
€ 5.000.000.- für Sachschäden je Schadensfall
€ 15.000.- für Schlüsselschäden je Schadensfall

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma Munditia-Service e.K. in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.

11.1 Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Munditia-Service e.K. zur Erledigung der Aufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages in seinem Unternehmen bzw. ihm zuzuordnenden Unternehmen zu beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000.-€ für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

13. Zahlung des Entgelts

Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma Munditia-Service e.K. seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Die Firma Munditia-Service e.K. ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn die Firma Munditia-Service e.K. den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Munditia-Service e.K. berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Munditia-Service e.K. über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma Munditia-Service e.K. berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Sollten der Firma Munditia-Service e.K. Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma Munditia-Service e.K. gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma Munditia-Service e.K. ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma Munditia-Service e.K. berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

13.1. Sicherheitsbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften.

14. Preisänderung

Die Firma Munditia-Service e.K. kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:

  1. Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 85% vereinbart.
  2. Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Firma Munditia-Service e.K. geändert werden.
  3. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
  4. Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
  5. Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.

15. Vertragsbeginn, Vertragskündigung

Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit - in der Regel 3 Jahre - mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

16. Vertragswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

17. Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsbezogene Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Memmingen.

19. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Munditia-Service e.K. ihn bei der Bekanntgabe der geänderten Geschäftsbedingungen besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Munditia-Service e.K. senden.

Stand 08/2014